Über uns

Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

1. Name

1) Unter dem Namen SFG ADHS besteht ein Verein aus Ärztinnen/Ärzten, Psychologinnen/Psychologen und anderen Fachpersonen, die sich beruflich mit ADHS auseinandersetzen oder deren berufliche Qualifikation dem Gesellschaftszweck dienen kann.

2) Diese Fachgesellschaft ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

2. Sitz

Der Sitz der SFG ADHS befindet sich am Ort ihrer Verwaltung (Geschäftsstelle).

3. Zweck

1) Die SFG ADHS unterstützt mit ihrer gemeinnützigen Tätigkeit Menschen mit einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) sowie deren Umfeld, indem sie die Zusammenarbeit und den Dialog der verschiedenen Fachpersonen und Fachorganisationen fördert und eine breite Öffentlichkeit, gestützt auf wissenschaftlich fundierte Kenntnisse aus der laufenden Forschung und der klinischen Praxis, über alle Belange von ADHS informiert.

2) Insbesondere unterstützt die Fachgesellschaft

  • Aus-, Weiter- und Fortbildungsmassnahmen im Bereich ADHS für Fachpersonen und Interessierte;
  • Öffentlichkeitsarbeit über ADHS in den Medien und durch Informationsveranstaltungen;
  • Zusammenarbeit mit weiteren Vereinen, die einem ähnlichen Zweck dienen;
  • Nach Möglichkeit die Forschung im Bereich ADHS;
    Aufbau eines Wissenspools und einer Austauschzentrale für Fachpersonen und Interessierte;
  • Aufbau und Pflege von Kontakten mit Behörden, mit der Politik und anderen Institutionen.

II. Mitgliedschaft

3. Erwerb der Mitgliedschaft

1) Die Anträge für eine Mitgliedschaft unterbreitet der Vorstand den Mitgliedern auf digitalem Weg zur Prüfung (Website oder E-Mail). Die Mitglieder sind berechtigt, innert 30 Tagen Einwände gegen die Aufnahme eines Neumitglieds zu erheben. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand definitiv über die Aufnahme.

2) Es gibt folgende Mitgliederkategorien:

  • Einzelmitgliedschaft:
    Einzelmitglieder können werden:
    1. Ärztinnen/Ärzte und Psychologinnen/Psychologen, die sich mit ADHS befassen;
    2. Fachpersonen aus den Bereichen Ergotherapie, Sozialtherapie, Coaching o.ä., die sich beruflich mit ADHS befassen und über ausreichende ADHS-spezifische Kenntnisse verfügen;
    3. Fachpersonen aus der Wissenschaft, die im Themenbereich ADHS forschen.

3) Der Vorstand kann Nachweise über die ADHS-spezifischen Weiterbildungen und über relevante Abschlüsse verlangen.

  • Kollektivmitgliedschaften von Institutionen: Praxisgemeinschaften, oder Institutionen, deren Mitglieder die Voraussetzungen für eine ordentliche oder assoziierte Mitgliedschaft erfüllen, können Kollektivmitglieder werden.
  • Klinikmitgliedschaft: Kliniken können eine Klinikmitgliedschaft beantragen.
  • Seniorenmitgliedschaft: Mitglieder, die das Pensionsalter erreicht haben, können den Status der Seniorenmitgliedschaft wählen und bezahlen die Hälfte des ordentlichen Beitrags für eine Einzelmitgliedschaft.
  • Passivmitgliedschaft Mitglieder, die pensioniert werden, können den Status der Passivmitgliedschaft wählen.

4) Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.

5. Austritt, Ausschliessung

1) Der Austritt kann jeweils auf Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an die Präsidentin oder den Präsidenten erfolgen.

2) Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ohne Angaben von Gründen ausschliessen. Dem betroffenen Mitglied wird der beabsichtigte Ausschluss vorgängig mit eingeschriebenem Brief schriftlich zur Kenntnis gegeben und es steht ihm das Recht zu, sich innert 10 Tagen seit Erhalt der Mitteilung ebenfalls schriftlich zum Ausschluss zu äussern.

3) Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung innert einer Frist von 30 Tagen nicht bezahlt, gilt automatisch als ausgeschlossen.

4) Neumitglieder gelten erst als aufgenommen, wenn sie den Mitgliederbeitrag bezahlt haben.

5) Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstands steht dem Betroffenen ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zuhanden der Vereinsversammlung zu senden. Der Rekurs ist ordentlich oder, falls es bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung mehr als sechs Monate dauert, ausserordentlich zu traktandieren. Er hat keine aufschiebende Wirkung.

6) Gegen den automatischen Ausschluss wegen Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags besteht kein Rekursrecht.

III. Organisation

6. Organe und Bereiche des Vereins sind

  • Die Vereinsversammlung;
  • Der Vorstand;
  • Die Geschäftsstelle;
  • Die Rechnungsrevision;
  • Die Sektionen.

7. Vereinsversammlung

1) Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ der SFG ADHS.

2) Die Vereinsversammlung tritt mindestens einmal pro Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Die Einladung dazu erfolgt schriftlich und muss den einzelnen Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor dem Termin mitgeteilt werden. Einladungen per E-Mail sind gültig.

3) Im Bedarfsfall können weitere Vereinsversammlungen vom Vorstand einberufen werden. Zudem kann von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe, worüber Beschluss gefasst werden soll, die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangt werden.

4) Anträge und Traktanden für die ordentliche Vereinsversammlung müssen spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin bei der Geschäftsstelle zuhanden des Vorstands schriftlich eingegangen sein.

8. Vorsitz

1) Vorsitzender der Vereinsversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.

2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung und bestimmt über deren Ablauf. Zudem ernennt er die notwendigen Stimmenzähler.

3) Es wird ein Protokoll über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen geführt. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

9. Beschlussfähigkeit

1) Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.

2) Ausgenommen davon sind Statutenänderungen im Sinne von Ziffer 21 dieser Statuten.

3) Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Kollektiv- und Klinikmitglieder bestimmen je eine Vertretung.

10. Traktanden

1) Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.

2) Die Traktandenliste wird in der Regel zusammen mit der Einladung zur Vereinsversammlung spätestens aber eine Woche vor dem Verhandlungstermin an alle Mitglieder versandt. Der Versand per E-Mail ist gültig.

11. Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung

Folgende Befugnisse/Aufgaben stehen ausschliesslich der Vereinsversammlung zu und sind nicht übertragbar:

  • Wahl der Vorstandsmitglieder (zur Abwahl vgl. aber auch Ziff. III Art. 12 Abs. 5 der Statuten);
  • Wahl der Rechnungsrevision;
  • Genehmigung des Jahresberichtes der Präsidentin oder des Präsidenten;
  • Genehmigung der Jahresrechnung, des Jahresbudgets und Festsetzen des Mitgliederbeitrages;
  • Genehmigung des Revisionsberichts und Entlastung des Vorstandes;
  • Genehmigung und Beschlussfassung über laufende Projekte;
  • Genehmigung der Gründung und Auflösung von Sektionen;
  • Genehmigung der Sektions-Jahresberichte;
  • Änderung der Statuten;
  • Beschlussfassung über Rekurse im Sinne von Ziff. II Art. 5 Abs. 5 und Ziff. III Art. 12 Abs. 6 der Statuten; sowie
  • Beschlussfassung über Auflösung des Vereins und Liquidation des Vereinsvermögens.

12. Vorstand

1) Der Vorstand setzt sich aus mindestens 4 Mitgliedern zusammen. Nach Möglichkeit sollte ein Hochschulvertreter im Vorstand Einsitz nehmen können, die Fachgruppen Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psychologen sollten gleichmässig vertreten sein.

2) Der Vorstand wird auf 4 Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.

3) Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er kann zusätzlich zum Präsidium ein Vizepräsidium, ein Sekretariat und ein Mitglied für das Finanz- und Rechnungswesen bestimmen.

4) Dem Vorstand stehen alle Befugnisse / Aufgaben zu, die nicht durch das Gesetz oder die Statuten der Vereinsversammlung vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Befugnisse / Aufgaben:

  • Besorgung der Angelegenheiten der Fachgesellschaft, wie sie durch den Gesellschaftszweck und von der Vereinsversammlung festgelegt worden sind;
  • Vertretung der SFG ADHS gegen aussen;
  • Die Geschäfte der Vereinsversammlung vorzubereiten, diese einzuberufen und über die Vorstandstätigkeit zu berichten;
  • Verabschiedung der Anträge der Sektionen zu SFG ADHS Partnerschaften mit anderen Fachorganisationen;
  • Genehmigung der Sektionsreglemente;
  • Wahrung der Interessen der SFG ADHS;
  • Delegation gewisser Aufgaben an temporäre und ständige Fachausschüsse sowie Organisation und Beaufsichtigung der Geschäftsstelle
  • Verwaltung des Vereinsvermögens und Gesamtverantwortung über die Buchführung.

5) Der Vorstand kann mit absoluter Stimmenmehrheit der gesamten Vorstandsmitglieder ein Mitglied aus dem Vorstand abberufen.

6) Gegen den Abberufungsbeschluss des Vorstands steht dem Betroffenen ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Abberufungsentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zuhanden der Vereinsversammlung zu senden. Der Rekurs ist ordentlich oder, falls es bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung mehr als sechs Monate dauert, ausserordentlich zu traktandieren. Er hat keine aufschiebende Wirkung.

13. Beschlussfassung

1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

2) Er fasst seine Beschlüsse und trifft Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Präsident stimmt mit (vgl. aber Ziff. III Art. 12 Abs. 5 der Statuten).

3) Im Falle der Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

14. Geschäftsstelle

Die vom Vorstand einzuberufende und zu organisierende Geschäftsstelle (Verwaltung) ist zuständig für das Tagesgeschäft.

15. Rechnungsrevision

1) Die Rechnungsrevision prüft die Kassen- und Rechnungsführung und unterbreitet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung Bericht und Antrag.

2) Für die Rechnungsrevision wählt die Vereinsversammlung a) zwei Vereinsmitglieder oder b) eine fachlich qualifizierte Unternehmung oder c) eine fachlich qualifizierte Einzelperson.

3) Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Für Unternehmungen oder Einzelpersonen kann die Vereinsversammlung die Amtszeit auf 2 Jahre beschränken. Wiederwahl ist möglich und anzustreben.

16. Entschädigungen

1) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er erhält weder für seine Vorstandstätigkeit noch für die Vorstandssitzungen eine Entschädigung. Spesen, die in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit für die SFG ADHS stehen, werden vergütet.

2) Die Löhne und Spesenentschädigungen für die Geschäftsstelle orientieren sich an den für gemeinnützige Vereine üblichen Ansätzen.

3) Der Vorstand regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

17. Sektionen

a. Sektion Ärztinnen und Ärzte

1) Die Ärztinnen und Ärzte sind in einer Sektion zusammengeschlossen. Die Sektion ist Teil der SFG ADHS und arbeitet mit der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) zusammen. Sie kann mit Mehrheitsbeschluss der Sektionsmitglieder und der Zustimmung des Vorstands der SFG ADHS Partnerschaften mit anderen Fachorganisationen eingehen, soweit dies mit dem Zweck der SFG ADHS vereinbar ist.

2) Präsidentin/Präsident, Delegierte und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden von der Sektion Ärztinnen und Ärzte gewählt und müssen SGPP-Mitglieder sein.

3) Die Organisation einschliesslich Aufgaben und Kompetenzen der Sektion Ärztinnen und Ärzte ist in einem Reglement zu regeln, das der Genehmigung des Vorstands der SFG ADHS sowie der SGPP bedarf.

b. Sektion Psychologinnen und Psychologen

1) Sämtliche Psychologinnen und Psychologen, die einer von der Psychologieberufekommission (PsyKo) repräsentierten Berufsorganisation angehören, sind in einer Sektion zusammengeschlossen. Die Sektion ist Teil der SFG ADHS und arbeitet mit der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) sowie anderen Berufsverbänden zusammen. Sie kann mit Mehrheitsbeschluss der Sektionsmitglieder und der Zustimmung des Vorstands der SFG ADHS Partnerschaften mit anderen Organisationen eingehen, soweit dies mit dem Zweck der SFG ADHS vereinbar ist.

2) Ordentliche Mitglieder der Sektion sind Psychologinnen und Psychologen, die dem FSP-Standard entsprechen. Mitglieder, die dem FSP-Standard nicht entsprechen, können ausserordentliche Mitglieder der Sektion werden.

3) Die Organisation einschliesslich Aufgaben und Kompetenzen der Sektion Psychologinnen und Psychologen ist in einem Reglement zu regeln, das der Genehmigung des Vorstands der SFG ADHS sowie der FSP bedarf.

c. Weitere Sektionen

1) Die SFG ADHS kann weitere Fachsektionen bilden, soweit dies für eine Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachverbänden erforderlich und die Zusammenarbeit mit dem Zweck der SFG ADHS vereinbar ist.

2) Die Bildung einer neuen Sektion ist beim Vorstand zu beantragen und bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

3) Die Organisation einschliesslich Aufgaben und Kompetenzen der Sektion ist in einem Reglement zu regeln, das der Genehmigung des Vorstands bedarf.

c. Weitere Sektionen

1) Die Sektionen haben keine eigene Kasse. Die Buchführung läuft über die SFG ADHS.

2) Die Sektionen haften nicht für Verbindlichkeiten der Partnerorganisationen.

IV. Finanzen

18. Finanzielle Mittel

1) Der Verein verfolgt keine gewinnorientierten Ziele, sondern rein gemeinnützige und setzt seine Mittel ausschliesslich für die Erfüllung des Vereinszweckes gemäss Ziff.I, Art. 3 ein.

2) Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:

  • den Mitgliederbeiträgen, wie sie von der Vereinsversammlung festgelegt worden sind;
  • freiwilligen Zuwendungen aller Art, insbesondere Spenden, Schenkungen und Vermächtnissen;
  • Kostenvergütungen für Kurse, Vorträge und Dokumentationen etc. 3Die SFG ADHS haftet für allfällige Schulden einzig mit ihrem Vermögen.

19. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

20. Auflösung und Fusion

1) Die Auflösung des Vereins sowie die Fusion mit einem anderen Verein kann nur durch eine schriftliche Urabstimmung der Mitglieder erfolgen und benötigt dafür eine Stimmbeteiligung von mindestens 50% sowie eine 3/4-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

2) Die Liquidation wird vom Vorstand gemäss den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt. Im Falle einer Auflösung muss das Vereinsvermögen einer oder verschiedenen anderen steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet werden, die ebenfalls einen gemeinnützigen Zweck zu Gunsten der Gesundheit der Bevölkerung verfolgen.

3) Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.

21. Statutenrevision

1) Anträge auf eine Revision dieser Statuten können vom Vorstand oder von mindestens 1/4 der Mitglieder gestellt werden.

2) Für Statutenänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.

3) Die Änderung des Vereinszwecks benötigt eine Stimmbeteiligung von mindestens 50% sowie eine 3/4-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

22. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für Klagen gegen den Verein befindet sich am Ort des Vereinssitzes (vgl. dazu Ziff. I Art. 2 oben).

23. Schlussbestimmungen

1) Diese Statuten wurden per schriftlicher Abstimmung am 30. 5. 2015 genehmigt und treten sofort in Kraft.

2) Die revidierten Statuten ersetzen die Statuten vom 16.9.2005.

Laufen, 1. Juni 2015 (mit Anpassungen gemäss Beschlüssen vom 17. März 2016, 24. März 2017, 22. März 2018, 21. März 2019 und 10. März 2022