Statuten
Inhaltsverzeichnis der Seite
I. Name, Sitz und Zweck
II. Mitgliedschaft
III. Organisation
IV. Finanzen
I. Name, Sitz und Zweck
1.Name:
Unter dem Namen SFG – ADHS besteht ein Verein aus Ärztinnen /Ärzten und Psychologinnen/Psychologen, die sich beruflich mit ADHS auseinandersetzen oder deren berufliche Qualifikation dem Gesellschaftszweck dienen kann. Diese Fachgesellschaft ist ein Verein im Sinne von Art 60 ff ZGB.
2.Sitz:
Der Sitz der SFG – ADHS befindet sich am jeweiligen Domizil der Geschäftsstelle.
3. Zweck:
Die SFG – ADHS fördert und unterstützt den Dialog und die Zusammenarbeit unter den verschiedenen Fachpersonen. Zudem will sie eine breite Öffentlichkeit über alle Belange von ADHS informieren, dies gestützt auf wissenschaftlich fundierte Kenntnisse aus der laufenden Forschung und der klinischen Praxis. Insbesondere unterstützt die Fachgesellschaft
• Aus-, Weiter- und Fortbildungsmassnahmen im Bereich der ADHS.
• Öffentlichkeitsarbeit über ADHS in den Medien und durch Informationsveranstal-tungen
• Zusammenarbeit mit weiteren Vereinen, die dem gleichen Zweck dienen, insbesondere mit Selbsthilfeorganisationen.
• Nach Möglichkeit Unterstützung der klinischen Forschung
• Aufbau eines Informationszentrums.
• Aufbau und Pflege von Kontakten mit Behörden.
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II. Mitgliedschaft
4. Erwerb der Mitgliedschaft:
Die Aufnahme von Mitglieder, die sich für eine Mitgliedschaft angemeldet haben, erfolgt durch die jährliche Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
Ordentliche Mitgliedschaft:
Ärztinnen /Ärzte und Psychologinnen/Psychologen mit Hochschulabschluss können ordentliche Mitglieder der Fachgesellschaft werden.
Assozierte Mitgliedschaft:
Fachpersonen, die sich beruflich mit ADHS befassen können assozierte Mitglieder werden. Die assozierten Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder.
Kollektivmitgliedschaften von Institutionen:
Praxisgemeinschaften, Spitäler oder Institutionen, deren Mitglieder die Voraussetzungen für eine ordentliche oder assozierte Mitgliedschaft erfüllen, können Kollektivmitglieder werden.
5. Austritt, Ausschliessung:
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten erfolgen. Der Austretende hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zuhanden der Vereinsversammlung zu richten.
Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, wird vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen, ohne das dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung zusteht.
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III. Organisation
6. Organe der Gesellschaft:
• Die Mitgliederversammlung
• Der Vorstand
• Geschäftsstelle
• Die Kontrollstelle (Rechnungsrevisoren)
7. Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan der SFG – ADHS.
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal pro Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Die Einladung dazu erfolgt schriftlich und muss den einzelnen Mitgliedern mindesten 4 Wochen vor Termin mitgeteilt werden.
Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder mindestens einem Viertel der Mitglieder einberufen werden.
Anträge und Traktanden für die ordentliche Mitgliederversammlung sollten bis mindestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin an den Vorstand schriftlich eingereicht werden.
8. Vorsitz:
Vorsitzender der Vereinsversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.
Der Vorsitzende ernennt die notwendigen Stimmenzähler.
Es wird ein Protokoll über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen geführt. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
9. Beschlussfähigkeit:
Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
10. Traktanden:
Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.
11. Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung:
• Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
• Wahl der Rechnungsrevisoren
• Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
• Genehmigung des Jahresbudgets, der Rechnungsrevision und Festsetzen des Mitgliederbeitrages
• Genehmigung und Beschlussfassung über laufende Projekte
• Änderung der Statuten mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
• Beschlussfassung über Rekurse im Sinne von Artikel 5
• Beschlussfassung über Auflösung des Vereins und Liquidation des Vereinsvermögens
12. Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern zusammen: Präsident, Vizepräsident, Kassier, Sekretär und mindestens ein Beisitzer. Nach Möglichkeit sollte ein Hochschulvertreter im Vorstand Einsitz nehmen können, die Fachgruppen Ärzte und Psychologen sollten gleichmässig vertreten sein.
Der Vorstand wird auf 4 Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der Vereinsversammlung gewählt wird, selbst. Er kann einen Vizepräsidenten, einen Sekretär und einen Kassier bestimmen. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
• Besorgung der Angelegenheiten der Gesellschaft, wie sie durch den Gesellschaftszweck und von der Mitgliederversammlung festgelegt worden sind
• Vertretung der SFG-ADHS gegen aussen
• Die Geschäfte der Mitgliederversammlung vorzubereiten, diese einzuberufen und über die Vorstandstätigkeit zu berichten
• Alles vorzukehren, was im Interesse der SFG-ADHS liegt
• Delegation gewisser Aufgaben an temporäre und ständige Fachausschüsse
• Organisation der Geschäftsstelle
13. Beschlussfassung:
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und trifft Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Präsident stimmt mit. Im Falle der Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
14. Geschäftsstelle:
Ist zuständig für das Tagesgeschäft, insbesondere für das Führen eines Informationszentrums. Die Geschäftsstelle wird vom Vorstand organisiert.
15. Kontrollstelle:
Die von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählten 2 Rechnungsrevisoren haben die Kassen- und Rechnungsführung zu prüfen, der Mitgliederversammlung darüber zu berichten und entsprechend Antrag zu stellen.
16. Entschädigungen:
Für den Vorstand und die Geschäftsstelle besteht eine Spesenentschädigung gemäss speziellem Reglement.
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IV. Finanzen
17. Finanzielle Mittel
Diese bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, wie sie von der Mitgliederversammlung festgelegt worden sind und weiteren Einnahmen aus Kursen, Vorträgen und Dokumentationen etc
Die Mittel der Gesellschaft sind ausschliesslich für die Erfüllung des Gesellschaftszweckes gemäss Art 3 dieser Statuten zu verwenden. Die Gesellschaft haftet für allfällige Schulden nur mit ihrem Vermögen.
18. Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr
19. Auflösung:
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch eine schriftliche Urabstimmung der Mitglieder erfolgen und benötigt dafür eine ¾ Mehrheit der Abstimmenden.
Die anschliessende Liquidation wird vom Vorstand gemäss den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt. Ein nach der Liquidation verbleibender Vermögensüberschuss soll einer verwandten Organisation übergeben werden.
20. Statutenrevision:
Anträge auf eine Revision dieser Statuten können vom Vorstand oder von ¼ der Mitglieder gestellt werden. Für Statutenänderungen sind 2/3 aller Stimmen der an der betreffenden Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
21. Gerichtsstand:
Befindet sich am Sitz der Geschäftsstelle.
22. Schlussbestimmungen:
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 16.9.2005 genehmigt und treten sofort in Kraft.
Olten, den, 16.9.2005
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